BGH - Urteil vom 14.10.2008
VI ZR 36/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 239
DAR 2009, 31
MDR 2009, 26
NJW 2009, 355
NZV 2009, 28
VRS 115, 333
VersR 2008, 1697
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 8188/07
AG München, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 345 C 34903/05

Ersatzfähigkeit der Kosten eines Ersatzfahrers bei Unfallverletzung eines angestellten Fahrers

BGH, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen VI ZR 36/08

DRsp Nr. 2008/20765

Ersatzfähigkeit der Kosten eines Ersatzfahrers bei Unfallverletzung eines angestellten Fahrers

»a) Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466).b) Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 139 ;

Tatbestand: