Ersatzfähigkeit eines Unfalls mit einem Rentier in der Kfz-Teilkaskoversicherung
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 7 U 190/02 Fs aän
DRsp Nr. 2005/13714
Ersatzfähigkeit eines Unfalls mit einem Rentier in der Kfz-Teilkaskoversicherung
1. Einem Beweisangebot auf Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, nach einem Unfall seien Tierhaare am Fahrzeug vorhanden gewesen, ist nachzugehen, da dies zum Vorliegen eines Anfangsbeweises führen und eine Parteivernehmung nach § 448ZPO ermöglichen kann.2. Rentiere sind kein Haarwild i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1BJagdG.