OLG Hamm - Urteil vom 21.04.2008
6 U 188/07
Normen:
BGB § 254; BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 104/07

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten - Unfallersatztarif

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 6 U 188/07

DRsp Nr. 2009/982

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten - Unfallersatztarif

Beabsichtigt der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, darf er einen gegenüber dem Normalpreis um 30% höheren Unfallersatztarif des Autovermieters nur wählen, wenn er keine Möglichkeit hat, ein Fahrzeug zum Normaltarif zu bekommen. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Der Normaltarif muss auch gewählt werden, wenn der Geschädigte dafür in Vorleistung treten muss und er dazu ohne weiteres in der Lage ist.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Pkw BMW der Klägerin wurde am 11.12.2006 gegen 19.30 Uhr in C bei einem Kreuzungsunfall beschädigt, als er mit einem zunächst entgegenkommenden und dann nach links abbiegenden Pkw Renault zusammenstieß. Dass der Beklagte zu 1) als Halter/Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet sind, ist in dieser Instanz nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe die Beklagten die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen haben.