BGH - Urteil vom 16.09.2008
VI ZR 226/07
Normen:
BGB § 249 § 138 ;
Fundstellen:
DAR 2009, 325
NJW-RR 2009, 130
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 34/07
AG Plauen, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1171/06

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen VI ZR 226/07

DRsp Nr. 2008/19665

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Ein Unfallgeschädigter hat einen Anspruch auf Ersatz angemessener Mietwagenkosten. Dies gilt unabhängig davon, ob der zwischen dem Geschädigten und dem Autovermieter geschlossene Vertrag zivilrechtlich wirksam ist.

Normenkette:

BGB § 249 § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Bei einem Verkehrsunfall am 22. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ist außer Streit. Wenige Stunden nach dem Unfall mietete der Kläger bei einem Autovermieter ein Fahrzeug derselben Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 2.214,44 EUR ersetzte die Beklagte zu 2 lediglich 1.000,00 EUR. Mit der Klage macht der Kläger den Restbetrag geltend; daneben verlangt er eine höhere Kostenpauschale sowie den Ersatz von Kredit- und Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 747,06 EUR nebst 54,00 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe: