OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.03.2008
1 U 17/08
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 2927
NJW-RR 2008, 1113
NZV 2008, 456
OLGReport-Karlsruhe 2008, 550
VRS 114, 321
VersR 2010, 408
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 335/06

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Schätzung des Normaltarifs auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 1 U 17/08

DRsp Nr. 2008/10661

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Schätzung des Normaltarifs auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels

»1. Der Bundesgerichtshof hat den Instanzgerichten die Möglichkeit eröffnet, aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels den Normaltarif nach § 287 ZPO zu schätzen. 2. Dies kann - jedenfalls für eine Anmietung im Jahr 2006 - erfolgen, ohne hier weitere Differenzierungen, sei es in Form eines Pauschalaufschlags auf den Mietpreisspiegel 2003 oder eines Pauschalabschlags auf die Liste 2006 oder eines rechnerischen Mittels zwischen den beiden Listen, vorzunehmen, da dies ohne fundierte Erkenntnisse über das Zustandekommen des Mietpreisspiegels 2006 nicht nachvollziehbar begründbar erscheint. Insoweit schließt sich der Senat dem 13. ZS des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Mietpreisspiegel 2006 zugrunde legt (VersR 2008, 92).«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.