OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.04.2003
10 U 145/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 842 ;
Fundstellen:
VRS 106, 91

Ersatzfähigkeit von Umschulungskosten nach einem Verkehrsunfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen 10 U 145/00

DRsp Nr. 2006/10421

Ersatzfähigkeit von Umschulungskosten nach einem Verkehrsunfall

Kann ein Verkehrsunfallgeschädigter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, so sind die Umschuldungskosten in einen gleichwertigen Beruf erstattungsfähig. Die Umschuldungskosten in einen höherwertigen Beruf sind nur dann ersatzfähig, wenn anders eine Eingliederung in das Berufsleben nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 842 ;
Fundstellen
VRS 106, 91