KG - Beschluss vom 27.06.2018
25 U 155/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 52/16

Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver AbrechnungVoraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

KG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 25 U 155/17

DRsp Nr. 2018/11053

Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

1. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zumindest in Berlin nicht erstattungsfähig.2. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen tatsächlich eingetretenen Nutzungsausfall voraus.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen teilweise abgewiesen. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Haftungsquote