OLG Brandenburg - Urteil vom 17.09.2018
12 U 244/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 542
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/15

Ersatzfähigkeit von zeitlichem Aufwand des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 12 U 244/16

DRsp Nr. 2019/2462

Ersatzfähigkeit von zeitlichem Aufwand des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten infolge der Abholung eines angemieteten Ersatzfahrzeugs und der Bestellung eines Neufahrzeugs. Ein Anspruch auf Ausgleich von Zeitaufwand besteht hingegen nicht.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 51/15, teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger 2.913,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.031,78 € seit dem 08.11.2014 und aus weiteren 882,00 € seit dem 26.11.2014 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 383,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.