BayObLG - Beschluss vom 13.12.2021
201 ObOWi 1475/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 252

Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids an Wohn- und GeschäftsraumWirksame Zustellung nur an tatsächlichem Wohn- oder GeschäftsraumRechtsmissbrauch bei Verschleierung des Wohnraums

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1475/21

DRsp Nr. 2022/1825

Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids an Wohn- und Geschäftsraum Wirksame Zustellung nur an tatsächlichem Wohn- oder Geschäftsraum Rechtsmissbrauch bei Verschleierung des Wohnraums

Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides durch Niederlegung in den zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erfordert, dass der Betroffene dort tatsächlich wohnhaft ist bzw. einen Geschäftsraum unterhält. Der bloße, ihm zurechen- bare Rechtsschein, er unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäfts- räume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Allerdings stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich ein Betroffener auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung beruft, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und ziel- gerichtet herbeigeführt hat (Anschl. an BGH, Urt. v. 16.6.2011 - III ZR 342/09 = BGHZ 190, 99 = NJW 2011, 2440 und OLG Hamm NStZ 2015, 525).

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 16.08.2021 wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.