OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2003
2 Ss OWi 257/03
Normen:
OWiG § 80 ; OWiG § 80a ;
Fundstellen:
DAR 2003, 430
NZV 2003, 588
VRS 105, 228
ZfS 2003, 425
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 20.01.2003

Erscheinen in der Hauptverhandlung; Entbindungsantrag; Begründung des Verwerfungsurteils, Versagung des rechtlichen Gehörs, Zuständigkeit des Einzelrichters

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 257/03

DRsp Nr. 2003/13378

Erscheinen in der Hauptverhandlung; Entbindungsantrag; Begründung des Verwerfungsurteils, Versagung des rechtlichen Gehörs, Zuständigkeit des Einzelrichters

»Zur Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung und zur Pflicht der Gerichts zur Bescheidung eines entsprechenden Antrags.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; OWiG § 80a ;

Gründe:

I.

Die Stadt Hagen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2002 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 75 EURO festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Der Betroffene hat nicht bestritten, zum Zeitpunkt des angeblichen Verkehrsverstoßes Fahrer des Pkws gewesen zu sein. Er hat allerdings die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt. Der Betroffene hat mit Schriftsatzes seines Verteidigers vom 17. Januar 2003 beantragt, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung am 20. Januar 2003 entbunden zu werden. Das Amtsgericht hat diesen Antrag nicht beschieden. Es hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen wegen Nichterscheinens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil ist nur formularmäßig begründet.