I.
Die Stadt Hagen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2002 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 75 EURO festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Der Betroffene hat nicht bestritten, zum Zeitpunkt des angeblichen Verkehrsverstoßes Fahrer des Pkws gewesen zu sein. Er hat allerdings die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt. Der Betroffene hat mit Schriftsatzes seines Verteidigers vom 17. Januar 2003 beantragt, vom Erscheinen in der Hauptverhandlung am 20. Januar 2003 entbunden zu werden. Das Amtsgericht hat diesen Antrag nicht beschieden. Es hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen wegen Nichterscheinens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Urteil ist nur formularmäßig begründet.
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