LG Köln - Urteil vom 26.02.2008
7 O 446/04
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; StVG § 7; StVG § 18;
Fundstellen:
SP 2008, 395

Erstattung des Zuzahlungsbetrags für stationäre Behandlung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 7 O 446/04

DRsp Nr. 2009/8435

Erstattung des Zuzahlungsbetrags für stationäre Behandlung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Einen Zuzahlungsbetrag wegen der stationären Behandlung kann der Geschädigte nicht erstattet verlangen, wenn er sich in gleicher Höhe für Verpflegung ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss. 2. 10000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Kniescheibenfraktur infolge bei anlagebedingter Gelenkknorpelverschleißerkrankung erlitt. Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) für 98 Tage, danach MdE in Höhe von 50 % für 195 Tage. 18 Tage stationäre Behandlung (im Zusammenhang mit der Erstversorgung), zwei Mal drei Tage stationäre Behandlung zur Metallentfernung bzw. wegen einer Nachoperation (arthroskopische Knorpelglättung). Der Verunfallte leidet noch heute beim Beugen des Knies unter Schmerzen.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.950,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 724,11 EUR seit dem 07.05.2002 bis zum 06.10.2004 sowie aus 1.950,62 EUR ab dem 06.10.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- EUR zu zahlen.