BGH - Beschluß vom 04.03.2008
VI ZB 72/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 621
BauR 2008, 1180
DAR 2008, 468
HFR 2008, 979
IBR 2008, 302
MDR 2008, 622
NJW 2008, 1597
NJW-Spezial 2008, 267
NZV 2008, 340
RVGreport 2008, 191
Rpfleger 2008, 536
SP 2008, 233
SVR 2008, 258
VerkMitt 2008, Nr. 59
VersR 2008, 801
r+s 2008, 491
zfs 2008, 344
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 261/06
AG Berlin-Mitte, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 3190/05

Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen VI ZB 72/06

DRsp Nr. 2008/8515

Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess

»Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte dabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die Beklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten Ford Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfalldatenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfalldatenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklagten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und später auch an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm.