Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragstellerin steht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § Abs. ) und 7 , § kein Anspruch auf Erstattung von 4.227,59 EUR Mehrwertsteueranteil nach dem Diebstahl ihres PKW BMW 320d Touring am ... . November 2005 zu. Zu Recht hat die Antragsgegnerin lediglich den Nettowiederbeschaffungswert von 26.422,41 EUR aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 12. Januar 2006 ersetzt.
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