OLG Celle - Beschluss vom 28.03.2008
8 W 19/08
Normen:
AKB § 13 ; BGB § 307 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 795
NJW-RR 2008, 1559
OLGReport-Celle 2008, 391
VersR 2008, 1204
zfs 2008, 333
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 270/07

Erstattung von Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung

OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 8 W 19/08

DRsp Nr. 2008/12420

Erstattung von Mehrwertsteuer in der Kaskoversicherung

»1. Die Regelung in § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, dass der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines PKW. Sie ist nicht auf die Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt. 2. Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den Versicherungsnehmer sonst unangemessen benachteiligt.«

Normenkette:

AKB § 13 ; BGB § 307 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragstellerin steht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i. V. m. § Abs. ) und 7 , § kein Anspruch auf Erstattung von 4.227,59 EUR Mehrwertsteueranteil nach dem Diebstahl ihres PKW BMW 320d Touring am ... . November 2005 zu. Zu Recht hat die Antragsgegnerin lediglich den Nettowiederbeschaffungswert von 26.422,41 EUR aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 12. Januar 2006 ersetzt.