BGH - Urteil vom 09.01.2018
VI ZR 82/17
Normen:
ZPO § 511; BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 2018, 198
DAR 2018, 312
MDR 2018, 430
NJW 2018, 937
VRS 2018, 170
VersR 2018, 313
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 154/15
LG Hamburg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 302 S 22/16

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall; Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Berufung; Zugrundelegung der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung für die Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts; Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten durch den Geschädigten auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens; Verweis des Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit durch den Schädiger

BGH, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen VI ZR 82/17

DRsp Nr. 2018/2214

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall; Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Berufung; Zugrundelegung der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung für die Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts; Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten durch den Geschädigten auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens; Verweis des Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit durch den Schädiger

BGB § 249 (Hd) a) Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10).b) Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.).