OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2008
18 W 359/08
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 392/07

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 18 W 359/08

DRsp Nr. 2009/2449

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers

Die Aufwendungen eines Kraftfahrzeugpflichtversicherers für die noch vor Klageandrohung erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Unfallhergangs können Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, wenn der Gutachtenauftrag erteilt wird.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht die von der Beklagten angemeldeten Kosten für ein von ihr vorprozessual zur Aufklärung des Unfallhergangs eingeholtes Sachverständigengutachten nicht als erstattungsfähig anerkannt. Tatsächlich handelt es sich bei der von dem Sachverständigen SV1 unter dem 16. Januar 2007 in Rechnung gestellten Vergütung in Höhe von 3.984,43 EUR um notwendige Kosten des Rechtsstreits, die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.