Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Kfz-Sachverständigen nach Grund und Höhe
AG Bochum, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 42 C 42/00
DRsp Nr. 2004/18465
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Kfz-Sachverständigen nach Grund und Höhe
1. Dem Geschädigten, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen, kann grundsätzlich ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden.2. Zieht eine Partei einen privaten Kfz-Sachverständigen hinzu, können die Sachverständigenentschädigungssätze des § 3ZuSEG nur als allgemeine Richtlinie zur Bewertung für die Frage dienen, ob die Kosten des Privatgutachtens ungewöhnlich hoch und daher (teilweise) nicht erstattungsfähig sind.