AG Bochum - Urteil vom 19.04.2000
42 C 42/00
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 315 ; JVEG §§ 8 9 10 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZuSEG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 365
SP 2000, 393

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Kfz-Sachverständigen nach Grund und Höhe

AG Bochum, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 42 C 42/00

DRsp Nr. 2004/18465

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Kfz-Sachverständigen nach Grund und Höhe

1. Dem Geschädigten, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen, kann grundsätzlich ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden. 2. Zieht eine Partei einen privaten Kfz-Sachverständigen hinzu, können die Sachverständigenentschädigungssätze des § 3 ZuSEG nur als allgemeine Richtlinie zur Bewertung für die Frage dienen, ob die Kosten des Privatgutachtens ungewöhnlich hoch und daher (teilweise) nicht erstattungsfähig sind.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 315 ; JVEG §§ 8 9 10 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZuSEG § 3 ;
Fundstellen
DAR 2000, 365
SP 2000, 393