KG - Beschluss vom 30.05.2008
1 W 89/08
Normen:
ZPO § 91 ; AKB § 7 II Nr. 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 480
KGReport 2008, 734
NJW-RR 2008, 1616
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 60/06

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte bei gemeinsamer Klage gegen den Kfz-Halter und dessen Versicherer

KG, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 1 W 89/08

DRsp Nr. 2008/15308

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte bei gemeinsamer Klage gegen den Kfz-Halter und dessen Versicherer

Die mit der Bestellung eines eigenen Anwalts des Versicherungsnehmers verbundenen Kosten sind neben den Kosten des vom mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer bestellten gemeinsamen Anwalts nur erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (wie BGH, Beschluss vom 20.1.2004 - IV ZB 76/03 -, NJW-RR 2004, 536). Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung und eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den vom Versicherer bereits ergriffenen Maßnahmen zur gemeinsamen Rechtsverteidigung kommt es nicht an (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 98, 198).

Normenkette:

ZPO § 91 ; AKB § 7 II Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.