OLG Stuttgart - Urteil vom 15.08.2018
3 U 19/18
Normen:
HGB § 439; HGB § 452; HGB § 453 Abs. 1; HGB § 454; HGB § 459; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 78/17

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten des Fixkostenspediteurs für durch die Insolvenz der mit der Beförderung beauftragten Reederei verursachtes Liegegeld

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 3 U 19/18

DRsp Nr. 2019/8053

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten des Fixkostenspediteurs für durch die Insolvenz der mit der Beförderung beauftragten Reederei verursachtes Liegegeld

Der Fixkostenspediteur hat über den vereinbarten Fixpreis hinaus keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Insolvenz der mit der Beförderung beauftragten Reederei verursachten Liegegeldes wegen Überschreitung der vereinbarten Lade- und Löschzeit. Denn der Fixkostenspediteur trägt das Insolvenzrisiko hinsichtlich von ihm beauftragter Frachtführer.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, 34 O 78/17 KfH, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.610,00 €.

Normenkette:

HGB § 439; HGB § 452; HGB § 453 Abs. 1; HGB § 454; HGB § 459; VVG § 86;

Gründe

A.