OLG Celle - Urteil vom 26.11.2008
14 U 45/08
Normen:
BGB § 249; ZPO § 511; ZPO § 538;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 354
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 185/07

Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten; Heraufziehen des erstinstanzlich anhängigen Teils in das Berufungsverfahren nach unzulässigem Teilurteil; Haftungsverteilung bei fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis auf beiden Seiten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei hälftigem Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 14 U 45/08

DRsp Nr. 2009/692

Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten; 'Heraufziehen' des erstinstanzlich anhängigen Teils in das Berufungsverfahren nach unzulässigem Teilurteil; Haftungsverteilung bei fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis auf beiden Seiten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei hälftigem Mitverschulden der Geschädigten

1. Gegen ein unzulässiges Teilurteil ist die Berufung gegenüber einem nicht verurteilten Gesamtschuldner nicht zulässig, um dadurch die faktisch getrennten Verfahren wieder zusammenzuführen. Hierfür ist der prozessuale Weg des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO eröffnet. 2. Auch nach der ZPO -Novelle ist das Berufungsgericht berechtigt, nach Erlass eines unzulässigen Teilurteils den im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden. 3. Zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Gutachterkosten.

4. Muss offen bleiben, welcher von beiden Verkehrsteilnehmern tatächlich an der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage beim Einfahren in die Straße, in der es zur Kollision kam, Grünlicht hatte, ist von einer Haftungsverteilung von 50 : 50 auszugehen. 5. 250 EU Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Zerrung der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 7 Tage erlitt.

Tenor: