OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.03.2020
5 MB 6/20
Normen:
FeV § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 142/19

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach zur vorzeitigen Erteilung eines Führerscheins der Klasse T

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 5 MB 6/20

DRsp Nr. 2020/9625

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach zur vorzeitigen Erteilung eines Führerscheins der Klasse T

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 74 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.