VG Berlin - Urteil vom 21.06.2000
11 A 297.00
Normen:
StVG § 2 ; FeV §§ 9 10 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)318a-c
NZV 2001, 139

Erteilung einer höheren Fahrerlaubnisklasse nach Verfügung einer Ausnahme von der Sperrfrist in strafgerichtlicher Entscheidung; Unzulässigkeit einer teilweisen Entziehung der Fahrerlaubnis

VG Berlin, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 11 A 297.00

DRsp Nr. 2004/1717

Erteilung einer höheren Fahrerlaubnisklasse nach Verfügung einer Ausnahme von der Sperrfrist in strafgerichtlicher Entscheidung; Unzulässigkeit einer teilweisen Entziehung der Fahrerlaubnis

»1. Auch wenn § 9 Satz 1 FeV dazu führt, dass die in einer strafgerichtlichen Entscheidung nach § 69 a Abs. 2 StGB verfügte Ausnahme von der Sperrfrist im Ergebnis für solche Fahrzeugarten leerläuft, die nach § 9 Satz 1 FeV die Erteilung einer "niedrigeren" Fahrerlaubnisklasse voraussetzen, stellt dies - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der Fahrerlaubnisklasse D - keinen Verstoß gegen § 69 a Abs. 2 StGB dar. 2. Ob die vom Strafgericht verfügte Ausnahme von der Sperrfrist eine strafgerichtliche Eignungsbeurteilung darstellt, kann dahinstehen. Denn insoweit würde keine Bindungswirkung für die beklagte Fahrerlaubnisbehörde bestehen, weil eine Bindungswirkung nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 3 StVG nur für ein Entziehungsverfahren, nicht jedoch für ein Neuerteilungsverfahren besteht. 3. Eine teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht zulässig, sondern der [Verurteilte] darf die von der Sperre ausgenommene Kraftfahrzeugart erst dann wieder führen, wenn ihm die Verwaltungsbehörde eine entsprechend beschränkte Fahrerlaubnis erteilt hat.«

Normenkette:

StVG § 2 ; FeV §§ 9 10 ;
Fundstellen
DRsp II(294)318a-c
NZV 2001, 139