Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger betreibt ein Lokal im Stadtgebiet der Beklagten, die ihm am 24. Januar 2017 und am 7. Mai 2018 zwei auf jeweils ein Jahr befristete straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zum Befahren eines Gehwegs, der vor dem Nachbaranwesen und hinter einer mit einem absoluten Haltverbot (Zeichen 283, lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone liegt, und zum Parken auf diesem Gehweg erteilt hatte, nachdem vor dem Lokal zwei Behindertenparkplätze angelegt worden waren. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Versagung einer weiteren Ausnahmegenehmigung.
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