VGH Bayern - Beschluss vom 30.09.2021
1 ZB 20.3135
Normen:
BayBO Art. 56 S. 1 Nr. 5 und S. 2; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2;

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Werbepylons in Nähe zur Bundesautobahn; Erforderlichkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer abstrakten Verkehrsgefährdung

VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 1 ZB 20.3135

DRsp Nr. 2021/16068

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Werbepylons in Nähe zur Bundesautobahn; Erforderlichkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer abstrakten Verkehrsgefährdung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 56 S. 1 Nr. 5 und S. 2; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Werbepylons mit einer Höhe von 60 m auf dem Grundstück FlNr. ******, Gemarkung I*********, an dessen drei Seiten jeweils zwei beleuchtete Werbeflächen mit den Abmessungen 14 m x 7 m sowie eine beleuchtete Werbefläche mit den Abmessungen 10 m x 3 m vorgesehen sind. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem Gewerbegebiet in einer Entfernung von ca. 170 m zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 9.