OLG Stuttgart - Urteil vom 06.07.2021
16a U 361/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 273/18

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 642Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten im realen FahrbetriebAufhebung eines Rückrufbescheides

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 16a U 361/19

DRsp Nr. 2022/8983

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 642 Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten im realen Fahrbetrieb Aufhebung eines Rückrufbescheides

1. Allein eine Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten im realen Fahrbetrieb - ohne Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung - ist nicht geeignet, eine Haftung der Herstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 zu begründen.2. Ein für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägiger Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts verliert seine Wirkung als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn und soweit er aufgehoben wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019, Az. 20 O 273/18, wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

4.