OLG Stuttgart - Urteil vom 30.11.2021
16a U 95/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 202/18

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan S V6 TDIEintreten eines Leasinggebers in einen VertragSchadensberechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei Leasingverträgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 16a U 95/20

DRsp Nr. 2022/7245

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan S V6 TDI Eintreten eines Leasinggebers in einen Vertrag Schadensberechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei Leasingverträgen

1. Durch den ungewollten Abschluss eines Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug entsteht dem Käufer kein Schaden bzw. ein solcher entfällt zeitnah wieder, wenn die Leasinggeberin in den Vertrag eintritt, damit die Vertragspflichten des Käufers übernimmt und den Kaufpreis begleicht.2. Grundsätzlich kann auch der Abschluss eines Leasingvertrags ungewollt sein und nicht den berechtigten Erwartungen des Leasingnehmers entsprechen. Ein dem Leasingnehmer unter diesem Gesichtspunkt zustehender Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags führt bei einem Leasingvertrag regelmäßig dazu, dass der dem Leasingnehmer entstandene Schaden in Form geleisteter Leasingraten durch den im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz vollständig aufgezehrt wird.3. Der bei der Schadensberechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringende Nutzungsersatz ist bei einem Leasingvertrag analog dem Nutzungsersatz für eine Mietsache zu berechnen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2019, Az. 19 O 202/18, wird zurückgewiesen.

2. 3.