OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.07.2021
4 U 169/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 203 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 564/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 189Verwendung einer unzulässigen AbschalteinrichtungAnrechnung gezogener NutzungenEinrede der Verjährung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 169/20

DRsp Nr. 2021/18000

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A3 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anrechnung gezogener Nutzungen Einrede der Verjährung

Eine allgemeine Kenntnis vom "Dieselskandal" bei Volkswagen reicht für sich alleine noch nicht aus, um bereits im Jahre 2015 das Unterlassen von Nachforschungen, ob das eigene Fahrzeug einer (anderen) Konzernmarke ebenfalls von diesem Skandal betroffen ist, als grob fahrlässig erscheinen zu lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.7.2020, Az. 3 O 564/19, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.224,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.290,66 Euro seit 28.1.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A3, FIN: … .

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.