OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2021
1 U 64/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 64/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungZustellung einer Klageschrift demnächst

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 64/20

DRsp Nr. 2021/13628

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Zustellung einer Klageschrift demnächst

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Juli 2020 - 32 O 64/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.336,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.671,48 € für die Zeit ab 6.4.2020 bis 29.7.2020, aus 13.412,38 € für die Zeit ab 30.7.2020 bis 16.5.2021 und aus 11.336,36 € für die Zeit ab 17.5.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat B7 1.6 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.