Erwerbsschaden

Autoren: Göppl/Pataky

Der Verdienstausfall, der durch die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, wird erstattet. Die Bemessung erfolgt anhand der konkret eingetretenen Vermögenseinbuße. Zugrunde gelegt wird das Nettoeinkommen, das der Geschädigte im Jahr vor dem Unfall erzielt hat. Dieses ist durch Arbeitgeberbescheinigungen, Steuerbescheide oder Bestätigung eines Steuerberaters nachzuweisen.

Soweit der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leistet oder die Krankenkasse ein Krankengeld erstattet, wird dieses angerechnet.

Die Entschädigung wird als Rente ausgezahlt; eine Kapitalisierung erfolgt nicht. Es besteht aber die Möglichkeit, sich über eine Einmalzahlung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu einigen.