Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse

Autoren: Göppl/Pataky

Die Erstattungspflicht umfasst auch Pflegekosten und einen Mehraufwand für besondere Bedürfnisse; hierzu gehören die Kosten einer Pflegekraft gegen Nachweis des Anfalls. Die Notwendigkeit der Aufwendungen muss durch ärztliches Gutachten nachgewiesen sein.

Die Leistungen einer Kranken- oder Pflegeversicherung werden in Abzug gebracht.