Autoren: Göppl/Pataky |
Wird durch den Unfall eine gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet, haben die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entgangenen Unterhalts.
Bemessungsmaßstab ist der gesetzlich oder vertraglich geschuldete Unterhalt, nicht etwa die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Soweit Sozialversicherungsträger eine Entschädigung leisten, wird diese angerechnet.
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