Erwerbsschaden

Autor: Hering

Bei vorübergehender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit wird der Verdienstausfall erstattet. Bei Arbeitnehmer wird der Verdienst, und zwar der Nettotagesverdienst, der letzten sechs Monate zugrunde gelegt. Selbstständige bzw. Freiberufler erhalten ebenfalls den Nettoverdienstentgang erstattet, sofern dieser nicht durch eine andere Versicherung oder gesetzlich gedeckt ist. Bei Selbstständigen errechnet sich der Verdienstausfall anhand des entgangenen Nettogewinns der letzten zwei Jahre. Grundlage bilden die Einkommenssteuererklärungen.