Unterhaltsschaden

Autor: Hering

Einen Anspruch auf Rente haben Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Hinterbliebene, die nicht arbeitsfähig sind. An Kinder wird der Unterhalt bis zur Volljährigkeit oder bis zu Abschluss eines Vollzeitstudiums gezahlt allerdings nur bis zum 24. Lebensjahr. Ist der Ehegatte oder ein Kind behindert, wird Unterhalt bis zu deren Erwerbsfähigkeit bzw. bis zu ihrem Tod gezahlt.