BGH - Urteil vom 06.02.2001
VI ZR 339/99
Normen:
BGB § 252 S. 2, § 843 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 266
MDR 2001, 689
NJW 2001, 1640
NZV 2001, 210
SP 2001, 158
VRS 100, 241
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers

BGH, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen VI ZR 339/99

DRsp Nr. 2001/4585

Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers

»a) Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers. b) Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 252 S. 2, § 843 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der bei einem Verkehrsunfall am 24. Juli 1994 erheblich verletzt wurde, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Ersatz von Verdienstausfall. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien außer Streit.

Vor dem Unfall war der Kläger als Rohrleitungsbauer tätig. Er macht geltend, wegen der bei dem Unfall erlittenen Schulterverletzung habe er diese Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Nach einer vorübergehenden anderweitigen Tätigkeit ist der Kläger seit dem 1. April 1997 als Hausmeister in einem Altenheim mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.787,64 DM beschäftigt.