Der Kläger, der bei einem Verkehrsunfall am 24. Juli 1994 erheblich verletzt wurde, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Ersatz von Verdienstausfall. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien außer Streit.
Vor dem Unfall war der Kläger als Rohrleitungsbauer tätig. Er macht geltend, wegen der bei dem Unfall erlittenen Schulterverletzung habe er diese Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Nach einer vorübergehenden anderweitigen Tätigkeit ist der Kläger seit dem 1. April 1997 als Hausmeister in einem Altenheim mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.787,64 DM beschäftigt.
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