OLG Stuttgart - Urteil vom 21.06.2018
13 U 55/17
Normen:
LBG BW § 69 Abs. 5 S. 1; LBG BW § 81 Abs. 1; BGB § 842;
Fundstellen:
NZV 2018, 529
VersR 2018, 1453
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 29/16

Erwerbsschaden eines unter Fortzahlung der Dienstbezüge in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen LandesbeamtenGesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 13 U 55/17

DRsp Nr. 2018/10478

Erwerbsschaden eines unter Fortzahlung der Dienstbezüge in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Landesbeamten Gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

1. Befinet sich ein Landesbeamter unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge in der Freistellungsphase (sog. Sabbatjahr) einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG BW und wird er infolge eines Hundebisses für einen Zeitraum von 2 Monaten dienstunfähig, so erleidet er keinen nach § 843 BGB erstattungsfähigen Erwerbsschaden.2. Für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW fehlt es überdies an der notwendigen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der in den Zeitraum der Dienstunfähigkeit fallenden Dienstbezüge, die nicht aus sozialen Gründen gewährt werden, sondern die von dem Landesbeamten im Zeitraum der Ansparphase erbrachte Mehrarbeit ausgleichen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. März 2017, Az. 6 O 29/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 50,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5. April 2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.

3. 4.