BGH - Beschluß vom 26.07.2001
4 StR 170/00
Normen:
IntVO § 4; StVG § 21 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 89
DAR 2002, 35
NJW 2001, 3347
NZV 2002, 45
StV 2002, 363
VRS 101, 387
VersR 2002, 454 [LS]
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
AG Sonneberg,

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei (Nicht-Nachweis einer) ausländischer Fahrerlaubnis

BGH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 4 StR 170/00

DRsp Nr. 2001/10828

Fahren ohne Fahrerlaubnis bei (Nicht-Nachweis einer) ausländischer Fahrerlaubnis

"Beruft sich ein Kraftfahrzeugführer auf eine ausländische Fahrerlaubnis, die sich auf Kraftfahrzeuge der geführten Art erstreckt, so setzt, wenn die Aufenthaltsfristen des § 4 IntVO gewahrt sind, seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Überzeugung des Tatrichters davon voraus, daß er über die behauptete ausländische Fahrerlaubnis nicht verfügt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens läßt sich nicht schon darauf stützen, daß er den Nachweis der ausländischen Erlaubnis weder bei der Fahrt noch später erbracht hat."

Normenkette:

IntVO § 4; StVG § 21 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG - unter Einbeziehung früher verhängter Strafen - zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht den Schuldspruch "dahingehend präzisiert", daß er des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und den Rechtsfolgenausspruch abgeändert.