I. 1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG - unter Einbeziehung früher verhängter Strafen - zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht den Schuldspruch "dahingehend präzisiert", daß er des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, und den Rechtsfolgenausspruch abgeändert.
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