VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.02.2003
10 S 2093/02
Normen:
IntkfzV § 4 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 383
DÖV 2003, 557
NZV 2003, 591
ZfS 2003, 268
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 16.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 801/02

Fahrerlaubnis - Entziehung deutscher Fahrerlaubnis, Schweizerische Fahrerlaubnis, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 10 S 2093/02

DRsp Nr. 2007/12546

Fahrerlaubnis - Entziehung deutscher Fahrerlaubnis, Schweizerische Fahrerlaubnis, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

»Ist die deutsche Fahrerlaubnis im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntkfzV entzogen worden, so ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 1 IntkfzV berechtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die ausländische Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder ob sie erst später erworben wurde.«

Normenkette:

IntkfzV § 4 ;

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob die Darlegungen des Klägers dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, denn jedenfalls bestehen inhaltlich keine solchen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV überzeugend ausgeführt und begründet, dass die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntKfz für den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Falle der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis unabhängig davon nicht gilt, ob die ausländische Fahrerlaubnis zur Zeit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder erst später erworben wurde.