Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob die Darlegungen des Klägers dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, denn jedenfalls bestehen inhaltlich keine solchen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu §
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|