VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2003
10 S 2316/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ; StVG § 65 Abs. 9 Satz 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 309
VRS 105, 463
ZfS 2003, 618
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 559/01

Fahrerlaubnis - Fahreignung, Straftat, Tilgung, Verwertung, Rückwirkung, Übergangsvorschrift, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Amtshaftungsprozess

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 10 S 2316/02

DRsp Nr. 2007/12501

Fahrerlaubnis - Fahreignung, Straftat, Tilgung, Verwertung, Rückwirkung, Übergangsvorschrift, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Amtshaftungsprozess

»1. Die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG, durch die eine zeitlich begrenzte Verwertung getilgter Straftaten im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts ermöglicht wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Fortführung von BVerwG, NVwZ-RR 2002, 93). 2. Hat sich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis dadurch erledigt, dass eine Rechtsänderung dem Anspruch jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts im Wege steht, so fehlt einem hilfsweise gestellten Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf Feststellung, dass der Anspruch bis zur Rechtsänderung begründet war, das Feststellungsinteresse, wenn es mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozess begründet wird und die der Erledigung gleichgestellte Rechtsänderung schon vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt war.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ; StVG § 65 Abs. 9 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B.