1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 08.12.2009 wird wiederhergestellt, soweit ihm darin die Fahrerlaubnis entzogen und aufgegeben worden ist, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Enzkreis abzuliefern.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 08.12.2009, mit der unter Anordnung des Sofortvollzugs die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE entzogen und er zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert wurde, ist nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig und begründet.
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