VG Karlsruhe - Beschluss vom 09.02.2010
9 K 3681/09
Normen:
StVG § 3; FeV § 46; Anlage 4 FeV Nr. 8.1.;

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung; Trunkenheitsfahrt; Fahrrad

VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 9 K 3681/09

DRsp Nr. 2010/5200

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung; Trunkenheitsfahrt; Fahrrad

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.05.2008 (- 3 C 32/07 -, BVerwGE 131, 163) aufgestellten Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrerlaubnisinhaber, der nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, gelten auch nach der zum 30.10.2008 in Kraft getretenen Änderung von Nr. 8.1. der Anlage 4 FeV.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 08.12.2009 wird wiederhergestellt, soweit ihm darin die Fahrerlaubnis entzogen und aufgegeben worden ist, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Enzkreis abzuliefern.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3; FeV § 46; Anlage 4 FeV Nr. 8.1.;

Gründe:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 08.12.2009, mit der unter Anordnung des Sofortvollzugs die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE entzogen und er zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert wurde, ist nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig und begründet.