BVerwG - Urteil vom 21.05.2008
3 C 32.07
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 131, 163
DAR 2008, 537
DVBl 2008, 1067
DÖV 2008, 777
NJ 2008, 567
NJW 2008, 2601
NZV 2008, 646
VRS 115, 149
VersR 2008, 1511
zfs 2008, 535
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 881/07

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Straßenverkehr als Radfahrer

BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 3 C 32.07

DRsp Nr. 2008/13201

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Straßenverkehr als Radfahrer

»Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 § 46 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.