VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2004
10 S 2796/03
Normen:
StVG § 2 Abs. 2 ; FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 ; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1 ; FeV § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 215
VRS 107, 222
zfs 2004, 536
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2573/02

Fahrerlaubnis - Wiedererteilung, medizinisch-psychologisches Gutachten, harte Drogen, Erforderlichkeit, Blutuntersuchung, Urinuntersuchung, Haaruntersuchung, Aussagekraft, ärztliches Gutachten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 10 S 2796/03

DRsp Nr. 2007/23781

Fahrerlaubnis - Wiedererteilung, medizinisch-psychologisches Gutachten, "harte" Drogen, Erforderlichkeit, Blutuntersuchung, Urinuntersuchung, Haaruntersuchung, Aussagekraft, ärztliches Gutachten

»Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf einen früheren Drogenkonsum erfolgten strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch dann rechtmäßig, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf einen erneuten Drogenkonsum des Betreffenden vorliegen.«

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 2 ; FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 ; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1 ; FeV § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:

1) AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;