VG Freiburg - Beschluss vom 30.10.2012
5 K 2016/12
Normen:
StVG § 2a Abs. 2; StVG § 24c Abs. 1;

Fahrerlaubnis auf Probe; Aufbauseminar

VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 5 K 2016/12

DRsp Nr. 2013/1102

Fahrerlaubnis auf Probe; Aufbauseminar

Wird ein Aufbauseminar erst fast drei Jahre nach Begehung einer erheblichen Ordnungswidrigkeit angeordnet, kommt in Betracht, dass die Anordnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.08.2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2; StVG § 24c Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts22.08.2012 anzuordnen, ist statthaft (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG) und auch sonst zulässig. Er ist auch begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, davon vorläufig verschont zu bleiben; denn nach Lage der Akten ist zumindest offen, ob der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird und sonstige Gründe für ein überwiegendes Vollziehungsinteresse liegen - abweichend von der gesetzlichen Regel - hier nicht vor.