VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2008
10 S 1037/07
Normen:
EG Art. 234a ; EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2 ; EWGRL 91/439 Art. 9 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 718
DVBl 2008, 1523
VRS 115, 469

Fahrerlaubnis; Europarecht: Vorabentscheidungsersuchen; Fahrerlaubnis; Anerkennung durch einen Mitgliedstaat; Ordentlicher Wohnsitz; Umfang zulässiger Ermittlungen zur Beachtung des Wohnsitzerfordernisses

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 10 S 1037/07

DRsp Nr. 2008/20321

Fahrerlaubnis; Europarecht: Vorabentscheidungsersuchen; Fahrerlaubnis; Anerkennung durch einen Mitgliedstaat; Ordentlicher Wohnsitz; Umfang zulässiger Ermittlungen zur Beachtung des Wohnsitzerfordernisses

»Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 >Wiedemann< und C-334/06 bis C-336/06 >Zerche<) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war? 2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte: