»Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen.«