»Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer Gutachtensanforderung den Betroffenen anzuhören (wie BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, VBlBW 1990, 333) oder die Richtigkeit der Umstände, von denen sie bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ausgeht, durch eine förmliche Beweisaufnahme unter Beteiligung des Betroffenen zu klären.«