OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.09.2021
3 M 160/21
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 125/21

Fahrerlaubnisbehördliche Anordnung der Vorlage eines Gutachtens

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 3 M 160/21

DRsp Nr. 2021/15924

Fahrerlaubnisbehördliche Anordnung der Vorlage eines Gutachtens

1. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen.2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht aufgrund der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtilchen Urteils gehindert, erneut die Vorlage eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn das Verwaltungsgericht die auf ein zuvor vorgelegtes negatives Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben hat, das Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar.3. Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe