I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 29. Mai 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Amtsgericht hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet sowie eine Sperrfrist von noch einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
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