OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2003
4 Ss 1140/02
Normen:
StGB § 69 ; StGB § 69a ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.10.2002

Fahrerlaubnisentziehung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 4 Ss 1140/02

DRsp Nr. 2003/13360

Fahrerlaubnisentziehung

»§ 69 Abs. 1 StGB ist nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu stellen.«

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69a ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 29. Mai 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Amtsgericht hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet sowie eine Sperrfrist von noch einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.