VG Freiburg - Beschluss vom 09.08.2017
4 K 4224/17
Normen:
StVG § 3; FeV § 46; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;

Fahrerlaubnisentziehung; Anordung zur Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens; Abklärung von Fahreignungszweifeln aufgrund abstruser Rechtsausführungen; Reichsbürger

VG Freiburg, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 4 K 4224/17

DRsp Nr. 2017/13331

Fahrerlaubnisentziehung; Anordung zur Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens; Abklärung von Fahreignungszweifeln aufgrund abstruser Rechtsausführungen; Reichsbürger

1. Zur Frage, ob eine Gutachtensaufforderung deshalb Bedenken begegnet, weil sie sich allgemein auf Eignungsmängel gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bezieht, eine Zuordnung zu einer oder mehreren der zahlreichen Unternummern aber nicht vornimmt. 2. Abwegige und abstruse Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, wie sie von sogenannten Reichsbürgern gemacht werden, können für sich allein noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung begründen.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins im Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.05.2017 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der dort angedrohten Wegnahme des Führerscheins angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3; FeV § 46; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe: