VG Freiburg - Beschluss vom 24.04.2024
6 K 931/24
Normen:
StVG § 3; FeV § 46; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 (Fassung bis zum 31.03.2024); CanG Art. 14; Nr. 9.2 der Anl. 4 zur FeV (Fassung bis zum 31.03.2024);

Fahrerlaubnisentziehung; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Mischkonsum von Cannabis und Alkohol; Cannabisgesetz vom 27.03.2024; Einzelfall mit Fragen der Relevanz des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eine angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens)

VG Freiburg, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 6 K 931/24

DRsp Nr. 2024/6289

Fahrerlaubnisentziehung; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Mischkonsum von Cannabis und Alkohol; Cannabisgesetz vom 27.03.2024; Einzelfall mit Fragen der Relevanz des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eine angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3; FeV § 46; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 14 (Fassung bis zum 31.03.2024); CanG Art. 14; Nr. 9.2 der Anl. 4 zur FeV (Fassung bis zum 31.03.2024);

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung.