»1. Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist.2. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2FeV; § 18 Abs. 2 Nr. 5StVZO) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.«
Normenkette:
FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5 ;
Gründe:
I.
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