OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.06.2003
2 Ss 81/02
Normen:
StGB § 230 ;

Fahrlässige Körperverletzung durch den Fahrer einer abfahrbereiten Straßenbahn

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 81/02

DRsp Nr. 2003/13746

Fahrlässige Körperverletzung durch den Fahrer einer abfahrbereiten Straßenbahn

»Zur Sorgfaltspflicht des Fahrers einer abfahrbereiten Straßenbahn.«

Normenkette:

StGB § 230 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt. Ihre Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts vom 12. Februar 2002 mit der Maßgabe verworfen, dass sie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 EURO verurteilt wird. Die Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Freispruch.